Ihre kompetente Steuerberatung
Wir leisten eine umfängliche Steuerberatung für Dubai und die VAE.
Dubai als steuerfreies Umfeld für Privatpersonen und Unternehmer: Chancen erkennen, steuerliche Rückwirkungen vermeiden
Die Vereinigten Arabischen Emirate gelten seit vielen Jahren als Steuerparadies für Privatpersonen und Unternehmen – und das zurecht. In Dubai gibt es keine Einkommensteuer für natürliche Personen, keine Kapitalertragsteuer, keine Erbschaftsteuer und keine Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Auch Unternehmensgewinne sind bis zu einem Jahresgewinn von 375.000 AED (etwa 94.000 EUR) vollständig steuerfrei, darüber greift ein moderater Körperschaftsteuersatz von 9 %.
Ein zentrales Thema ist die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit in Dubai. Damit die VAE als Ihr neuer steuerlicher Wohnsitz anerkannt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören u. a. eine gültige Aufenthaltsgenehmigung (Residence Visa), eine lokale Wohnadresse, regelmäßiger Aufenthalt im Land sowie, bei Unternehmensinhabern, operative Substanz in Form von Geschäftsräumen, lokalen Mitarbeitern oder einem aktiven Management.
Gleichzeitig gilt es, steuerliche Rückwirkungen zu vermeiden – insbesondere aus dem Heimatstaat. Für Personen mit bisherigem Wohnsitz in Deutschland bedeutet dies: Nur wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland wirksam beendet wurde und keine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG greift, profitieren Sie tatsächlich von der Steuerfreiheit der VAE.
Da es seit Ende 2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten mehr gibt, ist besondere Vorsicht geboten. Deutschland kann bestimmte Einkünfte weiterhin erfassen – selbst wenn Sie formell in Dubai wohnen.
01 - Steuerberatung Dubai
- fortbestehender Wohnsitz oder Schlüsselgewalt in Deutschland
- wirtschaftliche Interessen wie Immobilien, Geschäftsführungsposten oder Beteiligungen
- fehlerhafte oder rückwirkend angreifbare Vertragsgestaltungen
02 - Steuerberatung Dubai
- Prüfung und Aufbau der steuerlichen Ansässigkeit in Dubai
- Entwicklung rechtssicherer Wohn- und Unternehmensstrukturen
- Vermeidung steuerlicher Rückwirkungen in Deutschland und anderen Staaten
- Steuerliche Optimierung von Kapitalerträgen, Schenkungen und laufenden Einkünften
- Laufende Betreuung und Anpassung bei Änderungen der Rechtslage
03 - Steuerberatung Dubai
- Einordnung von Free-Zone- und Mainland-Unternehmen in das Körperschaftsteuerrecht der VAE, Registrierung & Pflichten.
Our mission
Wegzugsbesteuerung – Belastungen vermeiden, Vermögen schützen
Die sogenannte Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) zählt zu den bedeutendsten steuerlichen Hürden beim Verlassen Deutschlands – insbesondere für Unternehmer und GmbH-Gesellschafter. Wer mit seinem steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verzieht und dabei wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält (mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre), muss unter bestimmten Voraussetzungen die stillen Reserven dieser Beteiligung so versteuern, als hätte er sie verkauft. Eine rein fiktive Steuer, ohne dass tatsächlich Liquidität entsteht – oft mit erheblichen finanziellen Folgen.
Doch es gibt Lösungen. Die Wegzugsbesteuerung lässt sich vermeiden, aufschieben oder erheblich reduzieren, wenn frühzeitig strukturiert wird. DBC zeigt Ihnen legale, steuerlich geprüfte Gestaltungswege auf, mit denen Sie Ihr Vermögen schützen und gleichzeitig international flexibel bleiben. Nutzen Sie unsere Steuerberatung in Dubai und den VAE.
Unsere Steuerberatungs-Strategien zur Minimierung der Wegzugssteuer:
Frühzeitige Strukturierung der Unternehmensstruktur in den VAE
Durch den gezielten Aufbau einer operativen Holdinggesellschaft in Dubai (z. B. LLC) können Beteiligungen rechtssicher gehalten und gleichzeitig von der dortigen Steuerfreiheit profitiert werden. Eine korrekt strukturierte Dubai-Holding kann Erträge – etwa Dividenden aus einer deutschen GmbH, nahezu steuerfrei vereinnahmen. Der Vorteil: In Dubai fällt keine zusätzliche Steuer auf Dividenden oder Veräußerungsgewinne an.
Nutzung des Schachtelprivilegs (§ 8b KStG)
Ausschüttungen von einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine ausländische Holding sind grundsätzlich steuerpflichtig. Wird jedoch das deutsche Steuerrecht eingehalten, sind 95 % dieser Erträge steuerfrei, lediglich eine pauschale Körperschaftsteuer auf 5 % bleibt (etwa 1,5 %). Durch eine rechtssichere Holdingstruktur können so erhebliche Steuervorteile realisiert werden.
Antrag auf Stundung oder Erlass der Wegzugsbesteuerung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf Stundung gestellt werden, aktuell bei einem Wegzug in EU-/EWR-Staaten möglich. Bei Wegzügen in Drittstaaten wie Dubai sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen, z. B. Sicherheitsleistungen oder Verwertungsverbote.
Beteiligungsübertragung vor dem Wegzug
Dokumentation
Ohne echte wirtschaftliche Präsenz in den VAE droht der Vorwurf eines Scheinsitzes. Daher ist es umso wichtiger, sämtliche Aktiva und Passiva sauber und strukturiert zu dokumentieren und an die verantwortlichen Behörden weiterzugeben.
Rückwirkung vermeiden
Gerade bei Beteiligungen und Lizenzstrukturen ist besondere Vorsicht geboten: Wird der Wegzug später als steuerlich unwirksam eingestuft, drohen rückwirkende Steuerforderungen.
Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenfreies Erstgespräch
und finden Sie heraus wie die Dubai Business Consulting durch Steuerberatung in Dubai & den VAE Sie unterstützen kann.
Internationale Strukturierung von Einkünften und Beteiligungen
Beteiligungen im Ausland richtig aufbauen und nutzen
Wenn Sie an Unternehmen im In- und Ausland beteiligt sind, ist die Wahl der passenden Rechtsform der Beteiligungsholding entscheidend für Ihre Besteuerung. In Dubai etwa können Sie eine LLC als Holdingstruktur aufbauen, die nicht nur von der niedrigen Körperschaftsteuer (9 % ab rund 100.000 EUR Gewinn) profitiert, sondern auch steuerfreie Dividenden in Dubai vereinnahmt.
Wird diese Holding sauber aufgebaut und erfüllt sie die Substanzanforderungen der VAE, ergeben sich erhebliche Vorteile:
- Ausschüttungen aus deutschen GmbHs an eine Dubai LLC können nahezu steuerfrei weitergeleitet werden (nur ca. 1,5 % Pauschalsteuer nach § 8b KStG)
- In Dubai fällt auf Kapitalerträge keine zusätzliche Steuer an, weder auf Dividenden noch auf Veräußerungsgewinne
- Die Holding kann als zentrale Drehscheibe für internationale Investments dienen
Wir entwickeln mit Ihnen eine Beteiligungsstruktur, die sowohl mit deutschem als auch mit internationalem Steuerrecht konform ist und dabei Ihre Gewinne dort konzentriert, wo sie am wenigsten besteuert werden.
Einkünfte geografisch optimieren
Ob Beratungshonorare, Lizenzeinnahmen oder Beteiligungserträge: Einkünfte lassen sich bei richtiger Planung zwischen mehreren Ländern aufteilen, ohne gegen steuerliche Vorgaben zu verstoßen. Der Schlüssel liegt in der echten unternehmerischen Substanz vor Ort.
In Dubai bedeutet das zum Beispiel:
- Eigene Büroräume, idealerweise in einer der renommierten Free Zones
- Lokales Personal oder Geschäftsführung
- Eine Geschäftstätigkeit, die wirtschaftlich nachvollziehbar und dokumentierbar ist
So schaffen Sie eine Struktur, die nicht nur steuerlich wirksam, sondern auch gegenüber Finanzverwaltungen belastbar ist – und gleichzeitig Ihr internationales Standing stärkt.
Lizenz- und Dienstleistungsverträge richtig einsetzen
Gerade bei international tätigen Unternehmern ist es üblich, innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe Lizenzen, Markenrechte oder Dienstleistungen zu übertragen. Mit einer klugen Vertragsgestaltung können Sie diese Einkünfte dort anfallen lassen, wo die steuerliche Belastung am geringsten ist.
Dabei sind folgende Punkte entscheidend:
- Verträge müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, das heißt, realistisch und marktüblich kalkuliert sein
- Die Überlassung von Rechten sollte zeitlich unbefristet erfolgen, um Quellensteuerpflichten (z. B. in Deutschland nach § 50a EStG) zu vermeiden
- Es sollte klar sein, welche Gesellschaft welche Funktion übernimmt (z. B. Entwicklung, Verwaltung, Verwertung)
Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Ausgestaltung dieser Verträge, sondern sorgen auch für die steuerlich richtige Erfassung in allen betroffenen Ländern.
Mehr Freiheit durch internationale Trennung von Funktionen
Je internationaler Ihre Geschäftstätigkeit, desto wichtiger wird die Trennung von wirtschaftlichen Funktionen: Produktion in einem Land, Vertrieb in einem anderen, Verwaltung und IP-Rechte in einem dritten.
Das Ergebnis ist nicht nur steuerlich attraktiv, es erlaubt Ihnen auch:
- Risiken klar abzugrenzen
- Gewinne gezielt dorthin zu lenken, wo sie am besten genutzt werden können
- Bei Bedarf die einzelnen Unternehmensbereiche unabhängig voneinander zu skalieren oder zu verkaufen
Unsere Aufgabe ist es, diese Strukturen rechtssicher aufzubauen – abgestimmt auf Ihre Branche, Ihre Märkte und Ihre persönlichen Ziele.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Anwendung und Auslegung des DBA zwischen Deutschland und den VAE – mit Fokus auf Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung.
Vermeidung von Doppelbesteuerung (DE, AT, CH vs. VAE):Kein Doppelbesteuerungsabkommen
Seit dem 31. Dezember 2021 existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mehr zwischen Deutschland und den VAE. Das bedeutet: Deutschland kann auf bestimmte Einkünfte weiterhin zugreifen, selbst wenn Sie längst ausgewandert sind. Besonders betroffen sind Kapitalerträge, Geschäftsführergehälter, Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus Beteiligungen.
Wir helfen Ihnen, die Vorteile der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen optimal zu nutzen – damit Ihre Einkünfte nicht mehr versteuert werden als notwendig.
01
- Vermeidung von Quellensteuer auf Lizenz- oder Beratungsvergütungen, z. B. durch unbefristete Rechteübertragungen
- Vermeidung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, wenn Sie weiterhin inländische Einkünfte oder wirtschaftliche Interessen haben
- Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse und Vertragsinhalte im Einklang mit deutschen Vorschriften
02
Im Gegensatz zu Deutschland hat Österreich ein aktives Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE, das viele Einkunftsarten, wie Dividenden, Zinsen, Lizenzen und Unternehmensgewinne, abdeckt. Hier ist also eine Doppelbesteuerung weitgehend vermeidbar.
Für Sie bedeutet das:
- Einkünfte werden grundsätzlich nur in einem der beiden Länder besteuert
- Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen sind klar geregelt und meist begünstigt
- Die Abkommensregeln schützen Sie zuverlässig vor doppelter Belastung
03
Auch die Schweiz unterhält ein modernes Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, das sich eng am OECD-Musterabkommen orientiert. So werden Sie effektiv vor einer Doppelbesteuerung geschützt. Allerdings verlangt dies jedoch genaue Kenntnisse der Details:
- Viele Einkünfte, insbesondere aus unternehmerischer Tätigkeit, sind in Dubai steuerfrei und werden in der Schweiz von der Besteuerung ausgenommen
- Gleichzeitig greift in vielen Fällen der Progressionsvorbehalt – das steuerfreie Einkommen erhöht den Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte
- Für die Bestimmung der Ansässigkeit ist die 183-Tage-Regelung entscheidend
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Ja – für Privatpersonen gibt es in Dubai keine Einkommensteuer, keine Kapitalertragsteuer, keine Erbschaftsteuer und keine Quellensteuer. Für Unternehmen gilt ein Körperschaftsteuersatz von 0 % bis 375.000 AED Gewinn und 9 % darüber hinaus.
Sie benötigen:
- Eine gültige Residence Visa
- Eine lokale Adresse
- Einen regelmäßigen Aufenthalt in Dubai
- Unternehmenssubstanz, falls Sie ein Business betreiben (z. B. Büroräume, Mitarbeiter)
Die Steuerfreiheit greift nur, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland wirksam beendet wurde. Besonders risikobehaftet:
- Wohnsitz oder Schlüsselgewalt in DE
- Beteiligungen, Immobilien oder Geschäftsführertätigkeit in DE
- Fehlerhafte Vertragsgestaltung mit Rückwirkung
Sobald Sie keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland haben, kann die unbeschränkte Steuerpflicht enden – Belege und eine Abmeldung sind entscheidend.
Diese greift auch nach dem Wegzug, wenn Sie noch wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland halten – z. B. durch bedeutende Beteiligungen, Immobilien oder Geschäftsführertätigkeit.
Beide Länder haben ein aktives DBA mit den VAE:
- Einkünfte werden regelmäßig nur in einem Staat besteuert
- Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Dividenden, Zinsen, Lizenzen etc.
- In der Schweiz: Progressionsvorbehalt beachten
In Dubai sind diese grundsätzlich steuerfrei. In Deutschland können jedoch Rückgriffe erfolgen, wenn Verträge oder Wohnsitzverhältnisse fehlerhaft gestaltet sind.
Beim Wegzug müssen stille Reserven in wesentlichen Beteiligungen (ab 1 %) versteuert werden – auch ohne Verkauf. Eine fiktive Steuer auf künftige Gewinne.
- Strukturierung über Dubai-Holding
- Nutzung des Schachtelprivilegs (§ 8b KStG)
- Beteiligungsübertragung vor dem Wegzug
- Stundungsantrag (unter Auflagen, v. a. bei Drittstaaten)
- Vermeidung rückwirkender Gestaltungen
Ja – seit Juni 2023. Die Sätze:
- 0 % bis 375.000 AED Gewinn
- 9 % ab 375.001 AED
- 15 % für Großkonzerne mit >750 Mio. EUR Umsatz (OECD-Mindeststeuer)
Ja – sofern reale Substanz besteht (Büros, Personal, operative Tätigkeit). Ohne Substanz droht Verlust der Steuerprivilegien.
- Unbefristete Rechteübertragungen vermeiden Quellensteuer
- Fremdvergleichsgrundsatz bei Lizenz- und Dienstleistungsverträgen einhalten
- Eindeutige Funktions- und Risikozuordnung
Ja – doppelte Buchführung nach IFRS oder lokal anerkannten Standards ist Pflicht. Auch Steuererklärungen und Archivierung sind gesetzlich vorgeschrieben.
Der reguläre VAT-Satz beträgt 5 %. Unternehmen ab 375.000 AED Umsatz pro Jahr müssen sich registrieren. Grenzüberschreitende Leistungen unterliegen oft speziellen Regelungen (z. B. Reverse-Charge).
- Dividenden deutscher GmbHs können zu 95 % steuerfrei vereinnahmt werden
- Keine Kapitalertragsteuer in Dubai
- Internationale Steueroptimierung durch Lizenzmodelle & Dienstleistungsverträge
Gewinne aus Beteiligungen sind zu 95 % steuerfrei bei deutschen Kapitalgesellschaften – verbleibende 5 % unterliegen der Körperschaftsteuer (ca. 1,5 %).
- Eigenes Büro in Dubai (idealerweise Free Zone)
- Lokale Geschäftsführung oder Mitarbeiter
- Dokumentierte Geschäftstätigkeit
Nein – seit 31.12.2021 nicht mehr. Das heißt: Deutschland kann weiterhin auf bestimmte Einkünfte zugreifen (z. B. Kapitalerträge, Geschäftsführervergütungen).